Gremien der Schule

Schulvorstand, Konferenz, Schulleitung - wer ist zuständig?

Die Entscheidungen in der Schule werden von den Konferenzen, den Bildungsgangs- und Fachgruppen (berufsbildende Schulen), dem Schulvorstand und der Schulleitung getroffen. Diese Gremien wirken bei der Erledigung der Aufgaben in der Schule gleichberechtigt nebeneinander, Sie haben unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche, die im Einzelnen durch das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) geregelt sind.

 

Konferenzen

Jede Schule hat eine Gesamtkonferenz und mehrere Teilkonferenzen, zu denen insbesondere Fachkonferenzen (an allgemein bildenden Schulen) und Klassenkonferenzen zählen. Die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz sowie der Teilkonferenzen ist in § 36 NSchG geregelt.

 

Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG) ist das Gremium, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten (Schulleiterin/Schulleiter, die Lehrkräfte, die der Schule zugewiesenen Referendarinnen/Referendare und Anwärter/innen, die hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiter/innen, Vertreter/innen der sonstigen Mitarbeiter/innen der Schule, der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler/innen) in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken. Die Entscheidungsbefugnisse der Gesamtkonferenz sind in § 34 Abs. 2 NSchG abschließend festgelegt. Die Gesamtkonferenz entscheidet insbesondere über das Schulprogramm und die Schulordnung sowie über Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

 

Fachkonferenz

Fachkonferenzen (§ 35 Abs. 1 NSchG) werden an den allgemein bildenden Schulen von der Gesamtkonferenz für einzelne Unterrichtsfächer oder Gruppen von Fächern eingerichtet. Sie entscheiden über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über die Art der Durchführung der Lehrpläne und Kerncurricula durch die Erstellung von schuleigenen Arbeitsplänen sowie die Einführung von Schulbüchern.

 

Klassenkonferenz

Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz (§ 35 Abs. 2 NSchG) einzurichten. Diese entscheidet über die Angelegenheiten die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen oder Schüler betreffen, z. B. Koordinierung der Hausaufgaben, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse. Außerdem entscheidet die Klassenkonferenz über Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 5 NSchG), soweit sich nicht die Gesamtkonferenz eine Entscheidung vorbehalten hat.

 

Schulvorstand

An jeder Schule mit mindestens vier Vollzeitlehrkräften ist ein Schulvorstand einzurichten. Hat eine Schule weniger als vier Vollzeitlehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstandes wahr. Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ist in § 38 b NSchG geregelt. An den allgemein bildenden Schulen hat der Schulvorstand je nach Anzahl der Vollzeitlehrkräfte an der Schule 8 bis 16 Mitglieder. Er besteht zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte (Schulleiterin/Schulleiter und die von der Gesamtkonferenz gewählten Lehrkräfte) und zur anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler. An den Grundschulen setzt sich der Schulvorstand jeweils zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten zusammen.

An den berufsbildenden Schulen hat der Schulvorstand bei bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder und bei über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder. Er besteht zu je einem Viertel aus

  1. der Schulleiterin/dem Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterin/ dem stellvertretenden Schulleiter sowie von der Schulleiterin/dem Schulleiter bestimmten Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen
  2. Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 53 Abs. 1 Satz 1)
  3. Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler

sowie

  1. zu einem Zwölftel aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten
  2. zu zwei Zwölfteln aus außerschulischen Vertreterinnen und Vertretern von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen

Dem Schulvorstand obliegt die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind in § 38 a Abs. 3 NSchG abschließend festgelegt. Der Schulvorstand entscheidet u. a. über den von der Schulleiterin/dem Schulleiter aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen, für die Werbung und das Sponsoring in der Schule und für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG .

 
Schulleitung
Die Schulleiterin/der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (§ 43 Abs. 1 NSchG). Die Schulleiterin/der Schulleiter entscheidet nach § 43 Abs. 3 NSchG in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz, der Schulvorstand oder eine Bildungsgangs- oder Fachgruppe zuständig ist (Auffangzuständigkeit).

Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; dabei hat sie/er u. a. die Schule nach außen zu vertreten sowie den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen.

 

Dieser Text stammt der Homepage des Bildungsportals Niedersachsen (Stand 11.10.2024). Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link .